Statuten

Vereinsstatuten der Howilar Rutschbugglar

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Faschingszunft Howilar Rutschbugglar“, in der Folge als „Verein“ oder mit der offiziellen Abkürzung „FHR“ bezeichnet.
(2) Die FHR haben ihren Sitz in Hohenweiler und erstreckt seine Tätigkeit auf das Leiblachtal und die angrenzenden Gemeinden, sowohl Österreich als auch Deutschland.
(3) Die FHR können einer anderen Vereinigung die den gleichen Zweck verfolgt beitreten.
(4) Die FHR sind weder politisch tätig noch parteipolitisch gebunden.

§ 2

Zweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
– die Förderung, Pflege und Erhaltung des Faschingsbrauchtums und der Tradition
– die Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem und musikalischen Gebiet
– die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
– die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
– die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder
– die Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
– die Bereicherung des Lebens durch kulturelle Veranstaltungen
– die Förderung der musikalischen und kulturellen Weiterbildung seiner Mitglieder
– die Ehrung und Auszeichnung verdienter Mitglieder
– Jugend- und Nachwuchsförderung
– Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel (Tätigkeiten) dienen:
a) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen
b) Regelmäßige Proben und Treffen
c) Herausgabe einer Faschingszeitung, Mitteilungsblättern oder Vereinszeitschriften
d) Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege der Kameradschaft
e) Abhaltung kultureller und musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art
f) Teilnahme an Faschingsveranstaltungen im In- und Ausland
g) Schaffung von Voraussetzungen (Raum-Platz-Lokal) für die Ausübung des Vereinszweckes
h) Mitwirkung bei kulturellen und musikalischen Anlässen
i) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende
j) Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern
k) gesellige Veranstaltungen jeglicher Art
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Kantinenbetrieb (im Vereinslokal)
e) Erlöse anderer Art

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen bzw. eine Funktion ausüben.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein in jeder möglichen Form unterstützen.
(4) Fördernde Mitglieder können Organisationen, Verwaltungsstellen, Firmen udgl., aber auch Einzelpersonen werden, welche die FHR ideell oder finanziell unterstützen. Die Unterstützung kann auch ohne formelle Mitgliedschaft und auch auf Zeit erfolgen. Eine konkrete Aufnahme zu den FHR ist bei fördernden Mitgliedern nicht vorgesehen, es reicht eine Erklärung (mündlich oder schriftlich).
(5) Ehrenmitglieder können nur Einzelpersonen (physische Personen) werden, welche sich im und um die FHR sehr verdient gemacht haben oder diesen in außerordentlichen Ausmaße unterstützen oder unterstützten. Das Recht einen Vorschlag für eine Ehrenmitgliedschaft einzubringen obliegt in erster Linie dem Präsidium und dem 11er-Rat.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen oder fördernden Mitgliedes erfolgt durch das Präsidium und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt vorerst provisorisch auf einen vom Präsidium festgelegten Zeitraum, der jedoch mindestens ein ganzes Vereinsjahr (gem. § 10 Abs. 2) umfassen muss. In dem vom Präsidium festgelegten Zeitraum des provisorischen Mitgliedsstandes wird dem Ansuchenden ein „Pate“, welcher vom Präsidium bestimmt wird, zur Seite gestellt. Dieser „Pate“ überwacht die Aktivitäten des provisorischen Mitgliedes und steht diesem mit Rat und Tat zur Seite. Während der Probezeit nimmt das neue Mitglied als Beobachter, jedoch ohne Stimmrecht, an den Veranstaltungen des FHR teil.
(3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Zu Ehrenmitgliedern können nur physische Personen ernannt werden.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum 11.11. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Präsidium mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:
a) Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, sofern diese nicht auf bestimmte Vereinsorgane beschränkt sind. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
f) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(2) Pflichten:
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (gem. § 9)
b) das Präsidium (gem. § 11 Abs. 1)
c) das erweiterte Präsidium (gem. § 12 Abs. 5)
d) die Rechnungsprüfer (gem. § 14)
e) das Schiedsgericht (gem. § 15).

§ 9

Generalversammlung

(1) Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Das Vereinsjahr beginnt am 11. November und endet am 10. November des darauf folgenden Jahres.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer
d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief, Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Brief, Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.

§ 10

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e) Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
g) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11

Präsidium

(1) Der Präsidium besteht aus:
(a) Präsident
(b) Vize-Präsident
(c) Schriftführer (Federführer)
(d) Kassier (Schatzmeister)
(2) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 4 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
(4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.
(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen Präsidiumsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
(10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12

Aufgaben des Präsidenten, des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums und der Beiräte

(1) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.
(2) Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
(3) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
(4) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
– für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
– Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
– Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
– Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
– Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
– Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
– Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(5) Das erweiterte Präsidium (11er-Rat) kann aus maximal 7 Funktionären, zusätzlich zum Präsidium, bestehen. Dem erweiterten Präsidium obliegt die Betreuung ihres Zuständigkeitsbereiches. Das erweiterte Präsidium wird vom Präsidium bestellt und von der Generalversammlung (gem. § 11 Abs. 2) gewählt. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 8 – 10 gelten für das erweiterte Präsidium sinngemäß.
(6) Beiräte werden durch das Präsidium, auf bestimmte Zeit und bestimmte Aufgaben, bestellt. Beiräte haben nur beratende Funktionen.

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Obmannstellvertreters, in Geldangelegenheiten des Präsidenten und des Kassiers. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Stellvertreter. Bei Verhinderung des Schriftführers oder des Kassiers tritt an deren Stelle ein vom Präsidium hierfür bestimmtes Präsidiumsmitglied.
(3) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
(7) Der Schriftführer unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.
(8) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14

Rechnungsprüfer

(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 4 Jahr als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 – 10 gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 15

Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in das Präsidium wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Präsidium je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

§ 16

Vereinsvermögen

(1) Alle Gegenstände, die zur Erreichung des Vereinszweckes angeschafft wurden, sind Vereinseigentum.
(2) Über das Vereinsvermögen ist Buch und Inventar zu führen.

§ 17

Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
(4) Das letzte Vereinspräsidium hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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